Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung
Stand: 01.10.2022
Wird zitiert von 153
Nach Gewicht
- SG Karlsruhe, 10.03.2008 – S 5 KR 6070/06Zitiert von 1
- LSG Schleswig, 28.04.2016 – L 5 KR 62/13
- LSG Schleswig, 26.05.2011 – L 5 KR 78/10
- BVerfG, 25.02.2004 – 1 BvR 1564/94Zitiert von 1
- BSG, 25.01.2006 – B 12 KR 27/04 RZitiert von 7
- LSG NRW, 25.10.2023 – L 8 BA 194/21Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.01.2026 – L 2 BA 47/24Zitiert von 1
- BSG, 11.12.2025 – B 10/12 KR 7/23 RKranken- und Pflegeversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht bzw -freiheit - landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit - selbstständige Tätigkeit - Minderjähriger - Vollzeitschulpflicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 05.11.2025 – L 2 BA 45/24
153 Entscheidungen zu § 7 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/7#abs-1 (1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung
§ 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese Versicherungspflicht begründet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/7#abs-2 (2) Personen, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen und solange ihr Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 1. Oktober 2022 tritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/7#abs-3 (3) (weggefallen)